Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 12 (Dezember) - ISSN 1619-2389
 

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
in der Unternehmenskrise

Interview mit Dr. Utz Brömmekamp von Frank Roselieb

Überblick

Viele Einzelunternehmer glauben, mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sei ihr Privatvermögen dem Zugriff der Gesellschafter und Gläubiger entzogen und die Haftung auf das Stammkapital der GmbH beschränkt. Doch verschiedene gesetzliche Regelungen und jüngere Urteile der Rechtsprechung deuten in eine ganz andere Richtung. Danach können Gesellschafter und Gläubiger in einer akuten Unternehmenskrise - und selbst im Routinegeschäft - den Geschäftsführer unter bestimmten Umständen auch persönlich in die Pflicht nehmen.

Rechtsanwalt Dr. Utz Brömmekamp (Foto) aus Düsseldorf, Partner der Rechtsanwaltssozietät Buchalik & Brömmekamp und geschäftsführender Gesellschafter der MBB Consult GmbH, erläutert, wann der GmbH-Geschäftsführer als Privatperson zur Haftung herangezogen werden kann und wie sich solche Haftungsfälle vermeiden lassen. Die Fragen stellt Dipl.-Kfm. Frank Roselieb vom Krisennavigator - Institut für Krisenforschung aus Kiel.

"Angesichts des geringen Mindeststammkapitals einer
GmbH stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an
das korrekte Handeln der GmbH-Geschäftsführer."

Krisennavigator: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nimmt ein GmbH-Geschäftsführer geschäftliche Handlungen nur stellvertretend für die GmbH vor. Folgerichtig steht den Gläubigern der GmbH auch nur das GmbH-Vermögen zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung. Wieso werden GmbH-Geschäftsführer trotzdem - auch in Gerichtsurteilen - immer wieder zur persönlichen Haftung herangezogen?

Dr. Brömmekamp: Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Haftung in der Tat auf das – häufig unzureichende - Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Weil aber in der Unternehmenspraxis die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften bei einem GmbH-Mindeststammkapital von nur 25.000 Euro wenig helfen, stellt der Gesetzgeber an das korrekte Handeln der geschäftsführenden Organe recht hohe Anforderungen. Nach § 43 Absatz 1 GmbHG hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Sorgfalt eines "ordentlichen Geschäftsmannes" walten zu lassen. Diesen eher unbestimmten Rechtsbegriff hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Leben gefüllt. So haftet der GmbH-Geschäftsführer beispielsweise gegenüber dem Finanzamt für die Abgabe unkorrekter Steuererklärungen genauso, wie für fehlerhafte Buchungen.

Krisennavigator: Man hört häufig, dass der Geschäftsführer auch für solche Steuern haftet, die eigentlich originär die GmbH als juristische Person betreffen. Wie weitreichend ist denn die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt?

Dr. Brömmekamp: Die persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt ist tatsächlich recht weitreichend. Der GmbH-Geschäftsführer muss beispielsweise prüfen, ob ein Lieferant, der in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist, auch dazu berechtigt ist. Führt der Lieferant die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab oder unterhält er nur eine Scheinfirma, entfällt auch der Vorsteuererstattungsanspruch der GmbH. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der GmbH für seine Nachlässigkeit.

Krisennavigator: Als besonders streng gilt im allgemeinen die Lohnsteuerhaftung. Was hat es damit auf sich?

Dr. Brömmekamp: Der eigentliche Steuerschuldner bei der Lohnsteuer ist zwar der einzelne Mitarbeiter des Unternehmens. Aus Vereinfachungsgründen führt aber der GmbH-Geschäftsführer die Lohnsteuer stellvertretend für die Mitarbeiter unmittelbar an das Finanzamt ab. Er handelt hier quasi als Treuhänder, der fremdes Vermögen verwaltet. Folglich muss der GmbH-Geschäftsführer akribisch darauf achten, dass am Fälligkeitstag - also am zehnten Tag des Folgemonats - genügend Liquidität zur fristgerechten Abführung der Lohnsteuer seiner Mitarbeiter - und natürlich auch seiner eigenen - zur Verfügung steht. Andernfalls kann ihn auch hier die persönliche Haftung treffen.

"Selbst über Nacht gekappte Kreditlinien entbinden den
Geschäftsführer nicht von einer persönlichen Haftung
für die Lohnsteuerschulden der GmbH."

Krisennavigator: Nicht immer reichen die liquiden Mittel einer GmbH am Fälligkeitstag aus, um die Lohnsteuer fristgerecht und in voller Höhe an das Finanzamt zu überweisen. Was sollte der GmbH-Geschäftsführer in einer solchen Situation machen?

Dr. Brömmekamp: Der Geschäftsführer könnte beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerstundung stellen. Bis das Amt dem Antrag stattgibt - und das kann dauern - muss er aber die Lohnsteuer weiter ordnungsgemäß und pünktlich an das Finanzamt abführen. Deshalb ist ihm bei einem Liquiditätsengpass dringend zu empfehlen, Lohnzahlungen nur teilweise vorzunehmen und die Bruttolöhne soweit zu kürzen, dass die GmbH die niedrigeren Nettolöhne und die entsprechend niedrigere Lohnsteuer zahlen kann. Selbst wenn die Hausbank bei einer "klammen GmbH" über Nacht die Kreditlinien kappt, entbindet das den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von einer persönlichen Haftung für die Lohnsteuerschulden. Nur wenn der Geschäftsführer die finanzielle Notlage nicht absehen konnte und man ihm kein grobes Verschulden nachweisen kann, trifft ihn keine Haftung.

Krisennavigator: Lässt sich aus dem Gesagten ableiten, dass der GmbH-Geschäftsführer in einer akuten Unternehmenskrise - zur persönlichen Haftungsminimierung - die Forderungen des Finanzamtes stets vorrangig befriedigen sollte?

Dr. Brömmekamp: Nein, das wäre der falsche Weg. Der Geschäftsführer einer insolvenznahen GmbH steckt in einer Zwickmühle. Einerseits zieht ihn das Finanzamt persönlich zur Verantwortung, wenn er die Steuern der GmbH nicht fristgerecht und ordnungsgemäß abführt. Andererseits darf im insolvenznahen Bereich kein Gläubiger bevorzugt werden. Das Finanzamt nimmt hier keine Sonderstellung ein. Der Geschäftsführer macht sich sogar schadensersatzpflichtig gegenüber der GmbH, wenn er dennoch die Umsatzsteuer - mit dem auch nur in Kauf genommenen Ziel der Benachteiligung anderer Gläubiger - in voller Höhe an das Finanzamt abführt und damit diesen Gläubiger bevorzugt befriedigt. Vielmehr gilt für sämtliche Steuerschulden - mit Ausnahme der vorrangigen Lohnsteuer - der Grundsatz anteiliger Befriedigung. Danach muss das Finanzamt einen der Höhe seiner Forderung entsprechenden Anteil an den verfügbaren Mitteln erhalten. Die entsprechenden Quoten sollten in einem vom Geschäftsführer zu erstellenden Tilgungsplan dokumentiert werden.

"Bei nicht ordnungsgemäßer Abführung der
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung macht
sich der GmbH-Geschäftsführer sogar strafbar."

Krisennavigator: Ein Großteil der gläubigerseitigen Insolvenzanträge wird - schon seit Jahren - von den Sozialversicherungsträgern gestellt. Nehmen GmbH-Geschäftsführer ihre Pflicht zur zeitnahen und ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht immer ganz genau?

Dr. Brömmekamp: Unsere Beratungspraxis zeigt, dass nicht wenige GmbH-Geschäftsführer in der Not auch den Sozialversicherungsträgern die Pflichtbeiträge schuldig bleiben. Sie setzen sich damit - meist unwissentlich - immensen Haftungsrisiken aus. Die nicht ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile führt nicht nur zur zivilrechtlichen Haftung auf Schadensersatz. Sie ist gemäß § 266 a StGB auch strafbar. Anders als bei der Lohnsteuer kann die Zahlungspflicht nicht einmal dadurch vermieden werden, dass die Löhne nicht oder nur anteilig ausgezahlt werden. Die GmbH schuldet die Arbeitnehmeranteile immer - unabhängig von Art und Höhe der Lohnzahlung. Jedem Geschäftsführer ist daher dringend anzuraten, zur Vermeidung einer persönlichen Haftung die fristgerechte Abführung der Sozialbeiträge durch geeignete Kontrollinstrumente kontinuierlich zu überwachen und zumindest die Arbeitnehmeranteile regelmäßig anzusparen.

Krisennavigator: Sie betonen die Arbeitnehmeranteile. Gelten für die Arbeitgeberanteile andere Regelungen?

Dr. Brömmekamp: Auch die Arbeitgeberanteile müssen natürlich fristgerecht abgeführt werden. Allerdings entfällt hier der strafrechtliche Aspekt. Im Zweifelsfall sollten daher die Sozialversicherungsträger von der GmbH vorsorglich per schriftlicher Tilgungsbestimmung angewiesen werden, die bereitgestellten Mittel zunächst für die Arbeitnehmeranteile zu verwenden und die Arbeitgeberanteile nachrangig zu bedienen. Dieses entbindet den GmbH-Geschäftsführer zwar nicht vom zivilrechtlichen Haftungsrisiko. Er vermeidet aber einen Konflikt mit dem Strafgesetzbuch. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die Rechtsprechung zuletzt die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers in dieser Frage gelockert hat. Sofern die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in einer nachfolgenden Insolvenz anfechtbar sind und von der Einzugsstelle wieder herauszugeben wären, soll den Geschäftsführer - in Ermangelung eines Schadens - keine Haftung mehr treffen.

"Die Voraussetzungen für die Annahme einer
insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit sind mit
der neuen Insolvenzordnung verschärft worden."

Krisennavigator: Für Schlagzeilen in der Wirtschaftspresse sorgt auch immer wieder der Tatbestand der "Insolvenzverschleppung". Beispielsweise wurde in dieser Sache gegen ehemalige Führungskräfte von Babcock Borsig ermittelt. Was hat es damit auf sich?

Dr. Brömmekamp: Die sogenannte Insolvenzverschleppung ist nach wie vor der "Klassiker" unter den Tatbeständen einer möglichen Geschäftsführerhaftung. Nach § 64 Absatz 1 GmbHG muss der GmbH-Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern - also grundsätzlich sofort - einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit sind mit der neuen Insolvenzordnung noch verschärft worden. Daher kann die Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, im Einzelfall recht kompliziert sein. Dem GmbH-Geschäftsführer ist daher - auch zur eigenen Absicherung - in einer Unternehmenskrise anzuraten, bei der Prüfung einer etwaigen Antragspflicht externe, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neben der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern greift beim Tatbestand der Insolvenzverschleppung übrigens auch wieder eine strafrechtliche Verantwortung nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 GmbHG.

Krisennavigator: In die neue Insolvenzordnung wurde - neben der (realisierten) Zahlungsunfähigkeit - auch erstmals der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgenommen. Droht dem Geschäftsführer auch hier eine zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung im Falle der Insolvenzverschleppung?

Dr. Brömmekamp: Für die Frage einer möglichen Insolvenzverschleppung spielt die drohende Zahlungsunfähigkeit keine Rolle. Die Insolvenzordnung gibt dem Schuldner lediglich das Recht - nicht aber die Pflicht - zur Antragstellung bei drohender Illiquidität. Außerdem darf nur der Schuldner selbst einen solchen Insolvenzantrag auf den Weg bringen. Kein Gläubiger darf dieses. Demgegenüber können bei (realisierter) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch Dritte - beispielsweise das Finanzamt, die Hausbank, Lieferanten oder Sozialversicherungsträger - einen solchen Antrag stellen, wobei allerdings kein Gläubiger zur Antragstellung verpflichtet ist.

"Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung trifft
grundsätzlich jeden einzelnen GmbH-Geschäftsführer -
unabhängig von einer möglichen Ressorteinteilung."

Krisennavigator: In einer GmbH existieren häufig mehrere Geschäftsführer nebeneinander - beispielsweise einer für den kaufmännischen Bereich und einer für den technischen Bereich. Wie soll ein technischer Geschäftsführer erkennen können, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, wenn sein kaufmännischer Kollege gerade Urlaub macht?

Dr. Brömmekamp: Grundsätzlich gilt die Allzuständigkeit der Geschäftsführung. Unabhängig von einer Ressorteinteilung ist jeder Geschäftsführer generell verpflichtet, die GmbH unternehmerisch zu leiten. Allerdings sind Ressortabsprachen - gerade in größeren Strukturen - zulässig und durchaus üblich. Daraus leitet die Rechtsprechung zwar Grundsätze der Ressorthaftung ab - also einer alleinigen Verantwortung für den zugewiesenen Geschäftsbereich. Jedoch trifft die Pflicht zur Insolvenzanmeldung jeden einzelnen GmbH-Geschäftsführer. Diese Pflicht ist nicht delegierbar und gilt grundsätzlich unabhängig von einer möglichen Ressorteinteilung. Auch der technische Geschäftsführer muss daher den Vermögensstatus und die Liquidität der GmbH regelmäßig überwachen, wenn er nicht wegen Insolvenzverschleppung haften will. Hierzu gehört auch die Einrichtung geeigneter Kontroll- und Frühwarnsysteme sowie das Einleiten von Gegenmaßnahmen bei drohenden Schieflagen.

Krisennavigator: Von wem kann der GmbH-Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung eigentlich in die Pflicht genommen werden?

Dr. Brömmekamp: Die Rechtsprechung differenziert hierbei zwischen zwei Typen von Gläubigern: (Alt)Gläubiger hatten bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzreife eine Forderung gegen das Unternehmen. Sie können nur den sogenannten "Quotenschaden" geltend machen. Dabei müssen Sie den - zumeist ausgesprochen schwierigen - Beweis führen, dass und in welcher Höhe ihre Befriedigungsquote aus der Masse bei rechtzeitiger Antragstellung höher gewesen wäre. (Neu)Gläubiger haben erst nach der Insolvenzreife - und somit nach der versäumten Antragspflicht - eine Forderung gegen das Unternehmen erworben. Sie tun sich wesentlich leichter und können ihren vollen Ausfallschaden gegen den säumigen Geschäftsführer mit der Begründung geltend machen, dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung das zugrunde liegende Geschäft gar nicht mehr mit dem Unternehmen getätigt hätten.

Krisennavigator: In der akuten Unternehmenskrise gewähren Gesellschafter der Not leidenden GmbH manchmal sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen. Sind auch diese für den GmbH-Geschäftsführer "haftungsträchtig"?

Dr. Brömmekamp: Das kann durchaus sein. In der Insolvenz werden diese Darlehen wie haftendes Eigenkapital behandelt. Zum einen gilt dieses auch rückwirkend, so dass bereits erfolgte Zahlungen auf das Darlehen für einen Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung anfechtbar und vom Gesellschafter zu erstatten sind. Zum anderen kann - nach den Kapitalerhaltungspflichten der §§ 30 und 43 Absatz 3 GmbHG - der GmbH-Geschäftsführer im Einzelfall auch zur Verantwortung gezogen werden, weil er eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters in der Krise bedient hat. Eine dementsprechende Weisung seitens des betreffenden Gesellschafters entschuldigt den Geschäftsführer übrigens nicht. Er ist allein der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter verpflichtet. Insgesamt ist die Problematik des Eigenkapitalersatzes allerdings recht weitreichend und vielschichtig, so das auch hier fachkundige, externe Hilfe angeraten ist.

"Erscheint eine nachhaltige Beseitigung der
Insolvenzreife von vornherein ausgeschlossen, muss
sofort der Weg zum Insolvenzgericht beschritten werden."

Krisennavigator: Nach langläufiger Meinung gibt der Gesetzgeber dem GmbH-Geschäftsführer drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wie genau muss er sich an diese Frist halten?

Dr. Brömmekamp: Vorsicht, auch hier lauert eine Haftungsfalle. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Antrag grundsätzlich unverzüglich nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt werden. Der Gesetzgeber räumt dem GmbH-Geschäftsführer innerhalb der nicht verlängerbaren Drei-Wochen-Frist lediglich die Möglichkeit ein, die Insolvenzreife durch geeignete Maßnahmen nachhaltig zu beseitigen. Erscheint dieses von vornherein ausgeschlossen oder zerschlagen sich die Bemühungen innerhalb dieser Frist, muss der Weg zum Insolvenzgericht weiterhin sofort beschritten werden. In der Vergangenheit nutzten nicht wenige Geschäftsführer - in durchaus lauterer Absicht - die Drei-Wochen-Frist dazu, eine von vornherein unvermeidbare Insolvenz entsprechend vorzubereiten. Sie traf dann regelmäßig - zu ihrer großen Überraschung - die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Krisennavigator: Lässt sich aus dem Gesagten ableiten, dass der GmbH-Geschäftsführer auch bei drohenden finanziellen Schieflagen die drei Grundsätze der Krisenkommunikation "Echtzeit, Offenheit und Wahrheit" beherzigen sollte?

Dr. Brömmekamp: Ja und nein. Anatole France schrieb einmal "Die Wahrheit kann auch eine Keule sein, mit der man andere erschlägt". Einerseits ist der GmbH-Geschäftsführer im eigenen Interesse verpflichtet, die Lieferanten und Geschäftspartner über die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu informieren. Macht er das nicht, haftet er den (Neu-)Gläubigern unter Umständen in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Andererseits ist der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft dazu verpflichtet, die Geschäfte auch in schlechten Zeiten fortzuführen. Kommuniziert er offen die prekäre Lage des Unternehmens, riskiert er, dass Banken ihre Kreditlinien zurückführen, Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern und misstrauische Kunden künftig bei Wettbewerbsunternehmen kaufen. In einem solchen Fall können die Gesellschafter der insolventen GmbH den Geschäftsführer persönlich zum Schadensersatz heranziehen, wenn durch die zu frühzeitige Information der Zusammenbruch der GmbH ursächlich ausgelöst wurde. Gleiches gilt im übrigen auch für den übervorsichtigen Geschäftsführer, der - vorsorglich und sicherheitshalber, im Ergebnis aber verfrüht - den Insolvenzantrag stellt. Diese Haftung ist allerdings durch den neuen Insolvenztatbestand einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein wenig entschärft worden.

Krisennavigator: Wie kann sich der Geschäftsführer einer insolvenznahen GmbH aus dieser kommunikativen Zwickmühle herausnavigieren?

Dr. Brömmekamp: Abhängig vom jeweiligen Einzelfall gibt es in der Unternehmenspraxis eigentlich nur zwei echte Alternativen: Entweder der Geschäftsführer kommuniziert nur das zur Vermeidung seiner persönlichen Haftung zwingend Notwendige oder aber er geht in die Offensive und macht die Situation publik. Im letztgenannten Fall kann er gleichzeitig mit Hilfe eines Restrukturierungskonzeptes oder Sanierungsgutachtens den Gläubigern einen gemeinsamen Weg aus dem "Tal der Tränen" aufzeigen. Bei diesen sehr diffizilen Abgrenzungsfragen sollte sich der GmbH-Geschäftsführer aber der fachkundigen Hilfe Dritter bedienen - allein um zu dokumentieren, dass er alles ihm Mögliche zur Gesundung der GmbH unternommen hat.

Krisennavigator: Vielen Dank für dieses Gespräch.

Ansprechpartner

Dr. Utz Brömmekamp
Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte Steuerberater
Prinzenallee 15
D-40549 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)211 82 89 77 - 200
Telefax: +49 (0)211 82 89 77 - 211
Mobil: +49 (0)173 52 48 238
Internet: www.buchalik-broemmekamp.de
E-Mail: rechtsanwaelte@buchalik-broemmekamp.de

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
6. Jahrgang (2003), Ausgabe 1 (Januar)


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schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
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Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
in der Unternehmenskrise

Interview mit Dr. Utz Brömmekamp von Frank Roselieb

Überblick

Viele Einzelunternehmer glauben, mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sei ihr Privatvermögen dem Zugriff der Gesellschafter und Gläubiger entzogen und die Haftung auf das Stammkapital der GmbH beschränkt. Doch verschiedene gesetzliche Regelungen und jüngere Urteile der Rechtsprechung deuten in eine ganz andere Richtung. Danach können Gesellschafter und Gläubiger in einer akuten Unternehmenskrise - und selbst im Routinegeschäft - den Geschäftsführer unter bestimmten Umständen auch persönlich in die Pflicht nehmen.

Rechtsanwalt Dr. Utz Brömmekamp (Foto) aus Düsseldorf, Partner der Rechtsanwaltssozietät Buchalik & Brömmekamp und geschäftsführender Gesellschafter der MBB Consult GmbH, erläutert, wann der GmbH-Geschäftsführer als Privatperson zur Haftung herangezogen werden kann und wie sich solche Haftungsfälle vermeiden lassen. Die Fragen stellt Dipl.-Kfm. Frank Roselieb vom Krisennavigator - Institut für Krisenforschung aus Kiel.

"Angesichts des geringen Mindeststammkapitals einer
GmbH stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an
das korrekte Handeln der GmbH-Geschäftsführer."

Krisennavigator: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nimmt ein GmbH-Geschäftsführer geschäftliche Handlungen nur stellvertretend für die GmbH vor. Folgerichtig steht den Gläubigern der GmbH auch nur das GmbH-Vermögen zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung. Wieso werden GmbH-Geschäftsführer trotzdem - auch in Gerichtsurteilen - immer wieder zur persönlichen Haftung herangezogen?

Dr. Brömmekamp: Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Haftung in der Tat auf das – häufig unzureichende - Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Weil aber in der Unternehmenspraxis die strengen Kapitalerhaltungsvorschriften bei einem GmbH-Mindeststammkapital von nur 25.000 Euro wenig helfen, stellt der Gesetzgeber an das korrekte Handeln der geschäftsführenden Organe recht hohe Anforderungen. Nach § 43 Absatz 1 GmbHG hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Sorgfalt eines "ordentlichen Geschäftsmannes" walten zu lassen. Diesen eher unbestimmten Rechtsbegriff hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen mit Leben gefüllt. So haftet der GmbH-Geschäftsführer beispielsweise gegenüber dem Finanzamt für die Abgabe unkorrekter Steuererklärungen genauso, wie für fehlerhafte Buchungen.

Krisennavigator: Man hört häufig, dass der Geschäftsführer auch für solche Steuern haftet, die eigentlich originär die GmbH als juristische Person betreffen. Wie weitreichend ist denn die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt?

Dr. Brömmekamp: Die persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt ist tatsächlich recht weitreichend. Der GmbH-Geschäftsführer muss beispielsweise prüfen, ob ein Lieferant, der in seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist, auch dazu berechtigt ist. Führt der Lieferant die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab oder unterhält er nur eine Scheinfirma, entfällt auch der Vorsteuererstattungsanspruch der GmbH. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der GmbH für seine Nachlässigkeit.

Krisennavigator: Als besonders streng gilt im allgemeinen die Lohnsteuerhaftung. Was hat es damit auf sich?

Dr. Brömmekamp: Der eigentliche Steuerschuldner bei der Lohnsteuer ist zwar der einzelne Mitarbeiter des Unternehmens. Aus Vereinfachungsgründen führt aber der GmbH-Geschäftsführer die Lohnsteuer stellvertretend für die Mitarbeiter unmittelbar an das Finanzamt ab. Er handelt hier quasi als Treuhänder, der fremdes Vermögen verwaltet. Folglich muss der GmbH-Geschäftsführer akribisch darauf achten, dass am Fälligkeitstag - also am zehnten Tag des Folgemonats - genügend Liquidität zur fristgerechten Abführung der Lohnsteuer seiner Mitarbeiter - und natürlich auch seiner eigenen - zur Verfügung steht. Andernfalls kann ihn auch hier die persönliche Haftung treffen.

"Selbst über Nacht gekappte Kreditlinien entbinden den
Geschäftsführer nicht von einer persönlichen Haftung
für die Lohnsteuerschulden der GmbH."

Krisennavigator: Nicht immer reichen die liquiden Mittel einer GmbH am Fälligkeitstag aus, um die Lohnsteuer fristgerecht und in voller Höhe an das Finanzamt zu überweisen. Was sollte der GmbH-Geschäftsführer in einer solchen Situation machen?

Dr. Brömmekamp: Der Geschäftsführer könnte beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerstundung stellen. Bis das Amt dem Antrag stattgibt - und das kann dauern - muss er aber die Lohnsteuer weiter ordnungsgemäß und pünktlich an das Finanzamt abführen. Deshalb ist ihm bei einem Liquiditätsengpass dringend zu empfehlen, Lohnzahlungen nur teilweise vorzunehmen und die Bruttolöhne soweit zu kürzen, dass die GmbH die niedrigeren Nettolöhne und die entsprechend niedrigere Lohnsteuer zahlen kann. Selbst wenn die Hausbank bei einer "klammen GmbH" über Nacht die Kreditlinien kappt, entbindet das den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von einer persönlichen Haftung für die Lohnsteuerschulden. Nur wenn der Geschäftsführer die finanzielle Notlage nicht absehen konnte und man ihm kein grobes Verschulden nachweisen kann, trifft ihn keine Haftung.

Krisennavigator: Lässt sich aus dem Gesagten ableiten, dass der GmbH-Geschäftsführer in einer akuten Unternehmenskrise - zur persönlichen Haftungsminimierung - die Forderungen des Finanzamtes stets vorrangig befriedigen sollte?

Dr. Brömmekamp: Nein, das wäre der falsche Weg. Der Geschäftsführer einer insolvenznahen GmbH steckt in einer Zwickmühle. Einerseits zieht ihn das Finanzamt persönlich zur Verantwortung, wenn er die Steuern der GmbH nicht fristgerecht und ordnungsgemäß abführt. Andererseits darf im insolvenznahen Bereich kein Gläubiger bevorzugt werden. Das Finanzamt nimmt hier keine Sonderstellung ein. Der Geschäftsführer macht sich sogar schadensersatzpflichtig gegenüber der GmbH, wenn er dennoch die Umsatzsteuer - mit dem auch nur in Kauf genommenen Ziel der Benachteiligung anderer Gläubiger - in voller Höhe an das Finanzamt abführt und damit diesen Gläubiger bevorzugt befriedigt. Vielmehr gilt für sämtliche Steuerschulden - mit Ausnahme der vorrangigen Lohnsteuer - der Grundsatz anteiliger Befriedigung. Danach muss das Finanzamt einen der Höhe seiner Forderung entsprechenden Anteil an den verfügbaren Mitteln erhalten. Die entsprechenden Quoten sollten in einem vom Geschäftsführer zu erstellenden Tilgungsplan dokumentiert werden.

"Bei nicht ordnungsgemäßer Abführung der
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung macht
sich der GmbH-Geschäftsführer sogar strafbar."

Krisennavigator: Ein Großteil der gläubigerseitigen Insolvenzanträge wird - schon seit Jahren - von den Sozialversicherungsträgern gestellt. Nehmen GmbH-Geschäftsführer ihre Pflicht zur zeitnahen und ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht immer ganz genau?

Dr. Brömmekamp: Unsere Beratungspraxis zeigt, dass nicht wenige GmbH-Geschäftsführer in der Not auch den Sozialversicherungsträgern die Pflichtbeiträge schuldig bleiben. Sie setzen sich damit - meist unwissentlich - immensen Haftungsrisiken aus. Die nicht ordnungsgemäße Abführung der Arbeitnehmeranteile führt nicht nur zur zivilrechtlichen Haftung auf Schadensersatz. Sie ist gemäß § 266 a StGB auch strafbar. Anders als bei der Lohnsteuer kann die Zahlungspflicht nicht einmal dadurch vermieden werden, dass die Löhne nicht oder nur anteilig ausgezahlt werden. Die GmbH schuldet die Arbeitnehmeranteile immer - unabhängig von Art und Höhe der Lohnzahlung. Jedem Geschäftsführer ist daher dringend anzuraten, zur Vermeidung einer persönlichen Haftung die fristgerechte Abführung der Sozialbeiträge durch geeignete Kontrollinstrumente kontinuierlich zu überwachen und zumindest die Arbeitnehmeranteile regelmäßig anzusparen.

Krisennavigator: Sie betonen die Arbeitnehmeranteile. Gelten für die Arbeitgeberanteile andere Regelungen?

Dr. Brömmekamp: Auch die Arbeitgeberanteile müssen natürlich fristgerecht abgeführt werden. Allerdings entfällt hier der strafrechtliche Aspekt. Im Zweifelsfall sollten daher die Sozialversicherungsträger von der GmbH vorsorglich per schriftlicher Tilgungsbestimmung angewiesen werden, die bereitgestellten Mittel zunächst für die Arbeitnehmeranteile zu verwenden und die Arbeitgeberanteile nachrangig zu bedienen. Dieses entbindet den GmbH-Geschäftsführer zwar nicht vom zivilrechtlichen Haftungsrisiko. Er vermeidet aber einen Konflikt mit dem Strafgesetzbuch. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass die Rechtsprechung zuletzt die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers in dieser Frage gelockert hat. Sofern die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in einer nachfolgenden Insolvenz anfechtbar sind und von der Einzugsstelle wieder herauszugeben wären, soll den Geschäftsführer - in Ermangelung eines Schadens - keine Haftung mehr treffen.

"Die Voraussetzungen für die Annahme einer
insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit sind mit
der neuen Insolvenzordnung verschärft worden."

Krisennavigator: Für Schlagzeilen in der Wirtschaftspresse sorgt auch immer wieder der Tatbestand der "Insolvenzverschleppung". Beispielsweise wurde in dieser Sache gegen ehemalige Führungskräfte von Babcock Borsig ermittelt. Was hat es damit auf sich?

Dr. Brömmekamp: Die sogenannte Insolvenzverschleppung ist nach wie vor der "Klassiker" unter den Tatbeständen einer möglichen Geschäftsführerhaftung. Nach § 64 Absatz 1 GmbHG muss der GmbH-Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern - also grundsätzlich sofort - einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Voraussetzungen für die Annahme einer insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit sind mit der neuen Insolvenzordnung noch verschärft worden. Daher kann die Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, im Einzelfall recht kompliziert sein. Dem GmbH-Geschäftsführer ist daher - auch zur eigenen Absicherung - in einer Unternehmenskrise anzuraten, bei der Prüfung einer etwaigen Antragspflicht externe, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neben der zivilrechtlichen Schadensersatzhaftung gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern greift beim Tatbestand der Insolvenzverschleppung übrigens auch wieder eine strafrechtliche Verantwortung nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 GmbHG.

Krisennavigator: In die neue Insolvenzordnung wurde - neben der (realisierten) Zahlungsunfähigkeit - auch erstmals der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit aufgenommen. Droht dem Geschäftsführer auch hier eine zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung im Falle der Insolvenzverschleppung?

Dr. Brömmekamp: Für die Frage einer möglichen Insolvenzverschleppung spielt die drohende Zahlungsunfähigkeit keine Rolle. Die Insolvenzordnung gibt dem Schuldner lediglich das Recht - nicht aber die Pflicht - zur Antragstellung bei drohender Illiquidität. Außerdem darf nur der Schuldner selbst einen solchen Insolvenzantrag auf den Weg bringen. Kein Gläubiger darf dieses. Demgegenüber können bei (realisierter) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch Dritte - beispielsweise das Finanzamt, die Hausbank, Lieferanten oder Sozialversicherungsträger - einen solchen Antrag stellen, wobei allerdings kein Gläubiger zur Antragstellung verpflichtet ist.

"Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung trifft
grundsätzlich jeden einzelnen GmbH-Geschäftsführer -
unabhängig von einer möglichen Ressorteinteilung."

Krisennavigator: In einer GmbH existieren häufig mehrere Geschäftsführer nebeneinander - beispielsweise einer für den kaufmännischen Bereich und einer für den technischen Bereich. Wie soll ein technischer Geschäftsführer erkennen können, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, wenn sein kaufmännischer Kollege gerade Urlaub macht?

Dr. Brömmekamp: Grundsätzlich gilt die Allzuständigkeit der Geschäftsführung. Unabhängig von einer Ressorteinteilung ist jeder Geschäftsführer generell verpflichtet, die GmbH unternehmerisch zu leiten. Allerdings sind Ressortabsprachen - gerade in größeren Strukturen - zulässig und durchaus üblich. Daraus leitet die Rechtsprechung zwar Grundsätze der Ressorthaftung ab - also einer alleinigen Verantwortung für den zugewiesenen Geschäftsbereich. Jedoch trifft die Pflicht zur Insolvenzanmeldung jeden einzelnen GmbH-Geschäftsführer. Diese Pflicht ist nicht delegierbar und gilt grundsätzlich unabhängig von einer möglichen Ressorteinteilung. Auch der technische Geschäftsführer muss daher den Vermögensstatus und die Liquidität der GmbH regelmäßig überwachen, wenn er nicht wegen Insolvenzverschleppung haften will. Hierzu gehört auch die Einrichtung geeigneter Kontroll- und Frühwarnsysteme sowie das Einleiten von Gegenmaßnahmen bei drohenden Schieflagen.

Krisennavigator: Von wem kann der GmbH-Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung eigentlich in die Pflicht genommen werden?

Dr. Brömmekamp: Die Rechtsprechung differenziert hierbei zwischen zwei Typen von Gläubigern: (Alt)Gläubiger hatten bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzreife eine Forderung gegen das Unternehmen. Sie können nur den sogenannten "Quotenschaden" geltend machen. Dabei müssen Sie den - zumeist ausgesprochen schwierigen - Beweis führen, dass und in welcher Höhe ihre Befriedigungsquote aus der Masse bei rechtzeitiger Antragstellung höher gewesen wäre. (Neu)Gläubiger haben erst nach der Insolvenzreife - und somit nach der versäumten Antragspflicht - eine Forderung gegen das Unternehmen erworben. Sie tun sich wesentlich leichter und können ihren vollen Ausfallschaden gegen den säumigen Geschäftsführer mit der Begründung geltend machen, dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung das zugrunde liegende Geschäft gar nicht mehr mit dem Unternehmen getätigt hätten.

Krisennavigator: In der akuten Unternehmenskrise gewähren Gesellschafter der Not leidenden GmbH manchmal sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen. Sind auch diese für den GmbH-Geschäftsführer "haftungsträchtig"?

Dr. Brömmekamp: Das kann durchaus sein. In der Insolvenz werden diese Darlehen wie haftendes Eigenkapital behandelt. Zum einen gilt dieses auch rückwirkend, so dass bereits erfolgte Zahlungen auf das Darlehen für einen Zeitraum von einem Jahr vor Antragstellung anfechtbar und vom Gesellschafter zu erstatten sind. Zum anderen kann - nach den Kapitalerhaltungspflichten der §§ 30 und 43 Absatz 3 GmbHG - der GmbH-Geschäftsführer im Einzelfall auch zur Verantwortung gezogen werden, weil er eigenkapitalersetzende Darlehen des Gesellschafters in der Krise bedient hat. Eine dementsprechende Weisung seitens des betreffenden Gesellschafters entschuldigt den Geschäftsführer übrigens nicht. Er ist allein der Gesellschaft und nicht dem einzelnen Gesellschafter verpflichtet. Insgesamt ist die Problematik des Eigenkapitalersatzes allerdings recht weitreichend und vielschichtig, so das auch hier fachkundige, externe Hilfe angeraten ist.

"Erscheint eine nachhaltige Beseitigung der
Insolvenzreife von vornherein ausgeschlossen, muss
sofort der Weg zum Insolvenzgericht beschritten werden."

Krisennavigator: Nach langläufiger Meinung gibt der Gesetzgeber dem GmbH-Geschäftsführer drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wie genau muss er sich an diese Frist halten?

Dr. Brömmekamp: Vorsicht, auch hier lauert eine Haftungsfalle. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Antrag grundsätzlich unverzüglich nach Eintritt der Insolvenzreife gestellt werden. Der Gesetzgeber räumt dem GmbH-Geschäftsführer innerhalb der nicht verlängerbaren Drei-Wochen-Frist lediglich die Möglichkeit ein, die Insolvenzreife durch geeignete Maßnahmen nachhaltig zu beseitigen. Erscheint dieses von vornherein ausgeschlossen oder zerschlagen sich die Bemühungen innerhalb dieser Frist, muss der Weg zum Insolvenzgericht weiterhin sofort beschritten werden. In der Vergangenheit nutzten nicht wenige Geschäftsführer - in durchaus lauterer Absicht - die Drei-Wochen-Frist dazu, eine von vornherein unvermeidbare Insolvenz entsprechend vorzubereiten. Sie traf dann regelmäßig - zu ihrer großen Überraschung - die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Krisennavigator: Lässt sich aus dem Gesagten ableiten, dass der GmbH-Geschäftsführer auch bei drohenden finanziellen Schieflagen die drei Grundsätze der Krisenkommunikation "Echtzeit, Offenheit und Wahrheit" beherzigen sollte?

Dr. Brömmekamp: Ja und nein. Anatole France schrieb einmal "Die Wahrheit kann auch eine Keule sein, mit der man andere erschlägt". Einerseits ist der GmbH-Geschäftsführer im eigenen Interesse verpflichtet, die Lieferanten und Geschäftspartner über die finanzielle Schieflage des Unternehmens zu informieren. Macht er das nicht, haftet er den (Neu-)Gläubigern unter Umständen in voller Höhe mit seinem Privatvermögen. Andererseits ist der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft dazu verpflichtet, die Geschäfte auch in schlechten Zeiten fortzuführen. Kommuniziert er offen die prekäre Lage des Unternehmens, riskiert er, dass Banken ihre Kreditlinien zurückführen, Lieferanten nur noch gegen Vorkasse liefern und misstrauische Kunden künftig bei Wettbewerbsunternehmen kaufen. In einem solchen Fall können die Gesellschafter der insolventen GmbH den Geschäftsführer persönlich zum Schadensersatz heranziehen, wenn durch die zu frühzeitige Information der Zusammenbruch der GmbH ursächlich ausgelöst wurde. Gleiches gilt im übrigen auch für den übervorsichtigen Geschäftsführer, der - vorsorglich und sicherheitshalber, im Ergebnis aber verfrüht - den Insolvenzantrag stellt. Diese Haftung ist allerdings durch den neuen Insolvenztatbestand einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein wenig entschärft worden.

Krisennavigator: Wie kann sich der Geschäftsführer einer insolvenznahen GmbH aus dieser kommunikativen Zwickmühle herausnavigieren?

Dr. Brömmekamp: Abhängig vom jeweiligen Einzelfall gibt es in der Unternehmenspraxis eigentlich nur zwei echte Alternativen: Entweder der Geschäftsführer kommuniziert nur das zur Vermeidung seiner persönlichen Haftung zwingend Notwendige oder aber er geht in die Offensive und macht die Situation publik. Im letztgenannten Fall kann er gleichzeitig mit Hilfe eines Restrukturierungskonzeptes oder Sanierungsgutachtens den Gläubigern einen gemeinsamen Weg aus dem "Tal der Tränen" aufzeigen. Bei diesen sehr diffizilen Abgrenzungsfragen sollte sich der GmbH-Geschäftsführer aber der fachkundigen Hilfe Dritter bedienen - allein um zu dokumentieren, dass er alles ihm Mögliche zur Gesundung der GmbH unternommen hat.

Krisennavigator: Vielen Dank für dieses Gespräch.

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Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
6. Jahrgang (2003), Ausgabe 1 (Januar)

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